Rauchmelderpflicht Salzburg

In Salzburg müssen bereits seit 8 Jahre 209 Tage alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten bestehen derzeit keine Vorgaben.
  • Neu- und Umbauten: ab 01.06.2016

  • Bestehende Wohnungen: keine Verpflichtung

  • Gesetz: § 1 Salzburger Bautechnikverordnung

  • Montage: Eigentümer

  • Wartung: Besitzer

  • Mindestausstattung:

Mindestens ein Rauchmelder in jedem Aufenthaltsraum, mit Ausnahme von Küchen, sowie in Gängen über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen.

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Salzburg
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Rauchmelder Pflicht in Salzburg

Die Rauchmelderpflicht für Salzburg wurde am 01.06.2016 eingeführt. Salzburg war damit das letzte Bundesland in welchem die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau umgesetzt wurde. Grundlage dafür stellt die Salzburger Bautechnikverordnung, in Zusammenhang mit der OiB-Richtline 2 Österreichischen Instituts für Bautechnik, dar.

Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern in Salzburg umfasst sämtliche Neubauten sowie umfangreichere Umbauten seit dem Stichtag am 01.06.2016. Wohnungen, die vor diesem Stichtag errichtet oder umgebaut wurden, müssen demzufolge nicht mit Rauch- oder Funkrauchmeldern ausgestattet werden. Eine umfassende Rauchmelderpflicht ist derzeit nicht vorgesehen.

Gesetzliche Grundlage

Die Rauchmelderpflicht in Salzburg wird durch die Einbindung der OIB-Richtlinie 2 in die Salzburger Bautechnikverordnung umgesetzt, welche hier eingesehen werden kann. In § 1 S.BTV wird diesbezüglich ausgeführt, dass den Anforderungen der Salzburger Bautechnikverordnung dann entsprochen wird, wenn die aufgezählten Richtlinien eingehalten werden.

OIB-Richtlinie 2 – § 11 – Unterabschnitt Brandschutz

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.

Hier müssen die Rauchmelder angebracht werden

Die OIB-Richtline 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik sieht vor, dass sämtliche Aufenthaltsräume (u.a. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Außerdem müssen auch Gänge, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Da es in Küchen regelmäßig zur Rauch- oder Dampfentstehung kommen kann, sind diese explizit von der Regelung ausgenommen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere umfangreichen Informationen zur korrekten Montage und Positionierung von Rauchwarnmeldern.

Zuständigkeit für Installation und Wartung

Weder in der Salzburger Bautechnikverordnung noch in der OIB-Richtlinie 2 finden sich explizite Informationen zu den Zuständigkeitsbereichen beim Einbau und der Wartung der zur installierenden Rauchwarnmelder. Während der Bauträger für die erstmalige Ausstattung verantwortlich ist, obliegt es in weiterer Folge der Zuständigkeit der Eigentümer, die Ausstattung gemäß OIB-Richtline 2 sicherzustellen. Bei vermieteten Wohnungen kann in Anlehnung daran davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer (Vermieter) für die Montage der Rauchwarnmelder zuständig sind. Für die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sind hingegen die Besitzer (Mieter) verantwortlich.

Beispiel Mietwohnung: Verantwortungsbereiche Einbau und Wartung der Rauchmelder in Salzburg

  • Vermieter sind für die Installation und Austausch defekter Geräte zuständig
  • Mieter sind für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. Wechsel der Batterien oder Funktionstests) zuständig